von diesem nicht bei der Post abgeholt und daher von der Deutschen Post am 3. Dezember 2022 retourniert worden war, verschickte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 6. Januar 2023 per A-Post. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass er gegen den ihm am 17. Januar 2023 zugegangenen Strafbefehl Einsprache erhebe.