__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Nachdem der entsprechende per Einschreiben versandte Strafbefehl O 22 9914 dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können resp. von diesem nicht bei der Post abgeholt und daher von der Deutschen Post am 3. Dezember 2022 retourniert worden war, verschickte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 6. Januar 2023 per A-Post.