3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.