Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 13. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.