5 6. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Begehren mehrheitlich durch. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt somit im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art.