2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Dem Beschwerdeführer sind somit vorbehältlich allfälliger Einschränkungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn wöchentliche, überwachte Videotelefongespräche mit der gemeinsamen Tochter zu genehmigen.