Abgesehen davon birgt die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die Videotelefongespräche beispielsweise auch in Kontakt mit der Kindsmutter kommt, das Risiko, dass er aufgrund seines unberechenbaren und impulsiven Verhaltens aggressiv werden könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 443 vom 13. November 2023, E. 5.5). Eine Überwachung der Videotelefongespräche ist daher erforderlich, geeignet und auch zumutbar. 5.3 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2023 ist aufzuheben. Gemäss Art.