Es gilt zu verhindern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von nicht überwachten Videotelefongesprächen Gelegenheit erhält, allenfalls auch mit anderen anwesenden Personen zu sprechen und so eine Flucht oder ein Untertauchen zu planen. Abgesehen davon birgt die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die Videotelefongespräche beispielsweise auch in Kontakt mit der Kindsmutter kommt, das Risiko, dass er aufgrund seines unberechenbaren und impulsiven Verhaltens aggressiv werden könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 443 vom 13. November 2023, E. 5.5).