Sollten hinsichtlich des Kindswohls Bedenken im Zusammenhang mit Kontakten bestehen, wären hierfür (in erster Linie) die Kindsmutter (welche mit Blick auf ihre Aussagen vom 2. November 2023 offenbar keine Vorbehalte hat) oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und nicht die Strafbehörden. Da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde offenbar involviert ist (vgl. Aussagen der Kindsmutter vom 2. November 2023, Z. 143 – Z. 163), erscheint es sachgerecht, ihr diesen Beschluss betreffend Videotelefongespräche auch mitzuteilen und die Videotelefongespräche unter Vorbehalt allfälliger Einschränkungen ihrerseits zu gewähren.