Einzig der Verweis auf das unberechenbare und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Situationen gegenüber anderen Personen reicht dafür nicht aus. Sollten hinsichtlich des Kindswohls Bedenken im Zusammenhang mit Kontakten bestehen, wären hierfür (in erster Linie) die Kindsmutter (welche mit Blick auf ihre Aussagen vom 2. November 2023 offenbar keine Vorbehalte hat) oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und nicht die Strafbehörden.