und Z. 185 ff.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Tochter das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers mitbekommen hat, gibt es keine Hinweise, dass ein Kontaktverbot zu ihrem Schutz aufgrund der Wiederholungsgefahr angezeigt wäre. Die Delikte haben sich nicht gegen sie gerichtet (vgl. auch Einvernahme der Kindsmutter vom 22. Juni 2022, Frage 22). Einzig der Verweis auf das unberechenbare und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Situationen gegenüber anderen Personen reicht dafür nicht aus.