Auch die Staatsanwaltschaft macht zudem nicht geltend, das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers habe sich direkt gegen die Tochter gerichtet. Weiter scheint die Tochter auch nach Angaben der Kindsmutter ein enges und gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer zu haben, auch wenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten bzw. leben (vgl. Einvernahmeprotokolle der Kindsmutter vom 22. Juni 2022, S. 5 f. [Frage 22] sowie vom 2. November 2023, Z. 81 ff. und Z. 185 ff.).