Mittlerweile konnte die Einvernahme vom 26. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden. Eine Kollusionsgefahr steht einem Kontakt mit der Tochter daher offensichtlich nicht entgegen, zumal dieser Haftgrund im Zusammenhang mit der Tochter oder der Kindsmutter ohnehin nie angerufen wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen von überwachten Videotelefongesprächen mit der sechsjährigen Tochter hinsichtlich anderer Verfahren hätte kolludieren können.