143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Videotelefongespräche zusammengefasst mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr, dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers sowie der noch ausstehenden Einvernahme vom 26. Oktober 2023. Das Kontaktverbot erweise sich mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit vor seiner Verhaftung nicht mehr im selben