Mit Verfügung vom 8. November 2023 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer diesen Antrag gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. November 2023 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.