Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten betreffend Bewilligung eines wöchentlich nicht überwachten Videotelefongesprächs, evtl. eines wöchentlich überwachten Videotelefongesprächs mit seiner sechsjährigen Tochter ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.