Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 440 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand wöchentliche Videotelefongespräche Strafverfahren wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, ver- suchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2023 (BJS 23 16051) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Raubes und Körperverletzung. Seit dem 9. Juli 2023 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten betreffend Bewilligung eines wöchentlich nicht überwachten Videote- lefongesprächs, evtl. eines wöchentlich überwachten Videotelefongesprächs mit seiner sechsjährigen Tochter ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Ok- tober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, wöchentlich ein nicht über- wachtes, evtl. ein überwachtes Videotelefongespräch mit seiner Tochter zu führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 3. November 2023 stellte der Be- schwerdeführer bezugnehmend auf seine Beschwerde den Antrag, es sei das Ein- vernahmeprotokoll (C.________) vom 2. November 2023 zu den Akten zu erken- nen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 hiess der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer diesen Antrag gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. November 2023 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verweigerung der Videotelefongespräche unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Frei- heit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung 2 und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwi- schen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentli- cher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheira- teten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessu- aler Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewil- ligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europara- tes formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Be- suche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können einge- schränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt- lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein- schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas- sen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord- nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfas- sungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätz- lich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Jus- tizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu ent- scheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umstän- den des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzli- chen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnis- sen der inhaftierten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinwei- sen). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Videotelefongespräche zusammengefasst mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr, dem aggressiven Ver- halten des Beschwerdeführers sowie der noch ausstehenden Einvernahme vom 26. Oktober 2023. Das Kontaktverbot erweise sich mit Blick darauf, dass der Be- schwerdeführer bereits geraume Zeit vor seiner Verhaftung nicht mehr im selben 3 Haushalt mit der Tochter gelebt habe und seit seiner Inhaftierung mit ihr (über die Kindsmutter) Kontakte in Briefform pflege, auch als verhältnismässig. 5. 5.1 Mit Beschluss BK 23 443 vom 13. November 2023 hat die Beschwerdekammer über die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft entschieden. Die Haft wurde aufgrund des Vorliegens von Wiederholungsgefahr um weitere drei Monate verlängert. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr wurde verneint und die Fluchtgefahr offengelassen. Mittlerweile konnte die Einvernahme vom 26. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden. Eine Kollusionsgefahr steht einem Kontakt mit der Tochter daher offensichtlich nicht entgegen, zumal dieser Haftgrund im Zusammenhang mit der Tochter oder der Kindsmutter ohnehin nie angerufen wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen von überwachten Videotelefongesprächen mit der sechsjährigen Tochter hinsichtlich anderer Verfahren hätte kolludieren können. Auch die Staatsanwalt- schaft macht zudem nicht geltend, das aggressive Verhalten des Beschwerdefüh- rers habe sich direkt gegen die Tochter gerichtet. Weiter scheint die Tochter auch nach Angaben der Kindsmutter ein enges und gutes Verhältnis zum Beschwerde- führer zu haben, auch wenn sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten bzw. leben (vgl. Einvernahmeprotokolle der Kindsmutter vom 22. Juni 2022, S. 5 f. [Fra- ge 22] sowie vom 2. November 2023, Z. 81 ff. und Z. 185 ff.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Tochter das aggressive Verhalten des Beschwerde- führers mitbekommen hat, gibt es keine Hinweise, dass ein Kontaktverbot zu ihrem Schutz aufgrund der Wiederholungsgefahr angezeigt wäre. Die Delikte haben sich nicht gegen sie gerichtet (vgl. auch Einvernahme der Kindsmutter vom 22. Juni 2022, Frage 22). Einzig der Verweis auf das unberechenbare und aggressive Ver- halten des Beschwerdeführers in anderen Situationen gegenüber anderen Perso- nen reicht dafür nicht aus. Sollten hinsichtlich des Kindswohls Bedenken im Zu- sammenhang mit Kontakten bestehen, wären hierfür (in erster Linie) die Kindsmut- ter (welche mit Blick auf ihre Aussagen vom 2. November 2023 offenbar keine Vor- behalte hat) oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und nicht die Strafbehörden. Da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde offenbar invol- viert ist (vgl. Aussagen der Kindsmutter vom 2. November 2023, Z. 143 – Z. 163), erscheint es sachgerecht, ihr diesen Beschluss betreffend Videotelefongespräche auch mitzuteilen und die Videotelefongespräche unter Vorbehalt allfälliger Ein- schränkungen ihrerseits zu gewähren. Mit Blick auf die beschriebene Ausgangsla- ge stehen aber weder die Kollusions- noch die Wiederholungsgefahr der grundsätzlichen Genehmigung von regelmässigen Videotelefongesprächen entge- gen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ordnung und Sicherheit in der Haft- anstalt eine Einschränkung der Videotelefongespräche mit der Tochter rechtfertig- ten. Der bundesrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessenen Kontakt mit seiner Tochter wurde durch die Verweigerung der Videotelefonge- spräche verletzt. Die Einschränkung ist weder erforderlich noch zumutbar. Aller- dings reichen mit Blick auf den bisherigen Kontakt sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit der Tochter zusammen- lebt und er via Kindsmutter auch briefliche Kontakte mit ihr pflegt, vierzehntägliche 4 Videotelefongespräche, um dem angemessenen Anspruch auf persönlichen Kon- takt hinreichend nachzukommen. Die Videotelefongespräche sind zudem mit Blick auf die Aufmerksamkeitsspanne eines sechsjährigen Kindes auf maximal 20 Minu- ten zu beschränken. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Videotelefongespräche zu überwachen sind. Aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr wurde die Fluchtgefahr von der Beschwerde- kammer und vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen. Mit Blick auf die dro- hende Landesverweisung, die Vorstrafen bzw. die allenfalls zu widerrufende Strafe und die Tatvorwürfe sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge der gegen ihn durchgeführten Ermittlungen polizeilichen Kontrollen entzogen und Vorladungen keine Folge geleistet hat, bestehen aber konkrete Hinweise auf eine Fluchtgefahr. Es gilt zu verhindern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von nicht überwachten Videotelefongesprächen Gelegenheit erhält, allenfalls auch mit anderen anwesenden Personen zu sprechen und so eine Flucht oder ein Untertau- chen zu planen. Abgesehen davon birgt die Möglichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer durch die Videotelefongespräche beispielsweise auch in Kontakt mit der Kinds- mutter kommt, das Risiko, dass er aufgrund seines unberechenbaren und impulsi- ven Verhaltens aggressiv werden könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 443 vom 13. November 2023, E. 5.5). Eine Überwachung der Videotelefongespräche ist daher erforderlich, geeignet und auch zumutbar. 5.3 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2023 ist aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu be- urteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen forma- len Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformato- risch entscheidet. Dem Beschwerdeführer sind somit vorbehältlich allfälliger Ein- schränkungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons So- lothurn wöchentliche, überwachte Videotelefongespräche mit der gemeinsamen Tochter zu genehmigen. 5 6. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Partei- en nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde- führer dringt mit seinen Begehren mehrheitlich durch. Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’200.00, trägt somit im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 13. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2023 (BJS 23 16051) wird aufge- hoben und wie folgt korrigiert: Ziffer 1: Der Antrag vom 5. Oktober 2023 betreffend Bewilligung eines wöchentlich nicht überwachten Videotelefongesprächs mit der sechsjährigen Tochter wird vor- behältlich allfälliger Einschränkungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde des Kantons Solothurn insoweit gutgeheissen, als die Bewilligung für über- wachte Videotelefongespräche mit ihr alle vierzehn Tage à maximal 20 Minuten erteilt wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn 7 Bern, 23. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8