6. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 3 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Dem Beschuldigten 4 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.