4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer wird auf CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton unter solidarischer Haftung die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Nachforderungsrecht besteht nicht. 5. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'479.40 (inkl. Auslange und MWST) ausgerichtet.