gung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschuldigten 3 eine solche von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 19 10.8 Rechtsanwältin H.________ verzichtete mit Eingabe vom 1. März 2023 auf eine Stellungnahme. Dem Beschuldigten 4 ist daher bloss eine geringe Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.