Mit Blick darauf – und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den von den übrigen Parteien geltend gemachten Aufwendungen – erscheint eine Entschädigung an den Beschuldigten 6 in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte als angemessen. 10.7 Rechtsanwalt D.________ und Fürsprecher F.________ haben für das Beschwerdeverfahren keine Kostennoten eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten.