lediglich ein Kurzschreiben mit ihrer Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste sie sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was auch beim nunmehr gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Mit Blick darauf – und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den von den übrigen Parteien geltend gemachten Aufwendungen – erscheint eine Entschädigung an den Beschuldigten 6 in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte als angemessen.