Auch wenn Rechtsanwältin L.________ im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit ihrer Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste sie sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was auch beim nunmehr gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist.