_ macht in ihrer Kostennote vom 7. November 2023 einen Aufwand von CHF 3'046.40 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von zwei Bundesordner (unterdurchschnittlich bis durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn Rechtsanwältin L.________ im Rahmen der Frist gemäss Art.