macht für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 6. November 2023 einen Aufwand von CHF 1'907.35 geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschuldigten 5 vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'907.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wird. 10.6 Rechtsanwältin L.________ macht in ihrer Kostennote vom 7. November 2023 einen Aufwand von CHF 3'046.40 geltend.