10.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 6. November 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF 2'479.40 geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Kanton Bern dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 2'479.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausrichtet. 10.5 Rechtsanwalt J.________ macht für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 6. November 2023 einen Aufwand von CHF 1'907.35 geltend.