432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend stehen Offizial- und Antragsdelikte zur Diskussion, wobei die Beschuldigten obsiegen. Da es insgesamt um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich aufgrund der vorzunehmenden Gewichtung eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädigung der Beschuldigten durch den Kanton Bern.