Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ihr ein Honorar von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); ein Nachforderungsrecht entfällt, nachdem Rechtsanwältin N.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat.