9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vorläufig der Kanton Bern. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) zurückzuzahlen sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).