17 heim zu bringen. Das polizeiliche Vorgehen erweist sich somit als verhältnismässig und ist durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. 8. Insgesamt lässt sich mit der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Tatverdacht erhärten der eine Anklage rechtfertigt bzw. sind die allfällig begangenen Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der Nötigung (Art. 180 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durch Art. 14 StGB gerechtfertigt und nicht anwendbar. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt.