entsprechend konnte auch der Abbruch des Einsatzes nicht im Vordergrund stehen. 7.3 Die von den Beschuldigten 1-6 ergriffenen Zwangsmittel bzw. deren Verletzungsfolgen stehen somit in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, womit sie auch zulässig sind. Insbesondere das Anlegen der Handschellen und das Aufsetzen der Spuckhaube bei P.________ erscheinen als vergleichsweise milde Zwangsmittel, welche notwendig waren, um P.________ schliesslich ins Kinder-