68 Abs. 2 PolG). Die zuständige KESB hatte die Polizei im Übrigen darauf hingewiesen, dass mit grosser Gegenwehr der Eltern und mit einer Eskalation zu rechnen sei (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2021 und E-Mail von Z.________ vom 1. Juli 2021 [Beilage 4 der Strafanzeige]). Die Aufgabe der Kantonspolizei Bern war lediglich die Ausführung der von einer Behörde erteilten Aufträge; entsprechend konnte auch der Abbruch des Einsatzes nicht im Vordergrund stehen.