7.2.3 Wie der Beschuldigte 2 in seiner Stellungnahme ausführt, hinkt somit auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vergleich mit der Durchsetzung des Besuchsrechts eines Elternteils, wenn die Polizei beauftragt wird, das Kind gegen seinen Willen beim anderen Elternteil abzuholen. Der Auftrag der Kantonspolizei Bern bestand darin, die Anordnung der KESB Oberaargau unter dem nötigen Zwang auszuführen und nicht zu beurteilen, ob die Verbringung von P.________ gegen ihren Willen ins Kinderheim verhältnismässig ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 PolG).