Anhand der dokumentierten Verletzungen ist nicht davon auszugehen, dass nebst dem Anlegen von Handschellen weitere polizeiliche Einsatzmittel eingesetzt wurden (vgl. Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 2. Mai 2022, Z. 218 ff.). Die erfolgten Rechtsgutverletzungen stehen somit durchaus im Verhältnis zum angestrebten Zweck. Angesichts der heftigen Gegenwehr der Beschwerdeführer und von P.________ erscheinen das Anlegen von Handschellen und das Aufsetzen einer Spuckhaube als zumutbar.