Zusätzlich wurde den Beschuldigten 1-6 durch die KESB mitgeteilt, den Auftrag, falls notwendig, mit dem nötigen Zwang durchzuführen. Dasselbe gilt für die Spuckhaube. P.________ fing an, die Beschuldigten 4 und 5 zu bespucken, als diese sie in das Einsatzfahrzeug verbrachten, weshalb ihr eine Spuckhaube aufgesetzt werden musste. Anhand der dokumentierten Verletzungen ist nicht davon auszugehen, dass nebst dem Anlegen von Handschellen weitere polizeiliche Einsatzmittel eingesetzt wurden (vgl. Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 2. Mai 2022, Z. 218 ff.).