Wie bereits festgehalten, lassen die dokumentierten Verletzungen nicht auf ein unverhältnismässiges Handeln schliessen. Solche Verletzungen können bei verhältnismässigen Einsätzen mit Gegenwehr vielmehr ohne Weiteres entstehen. Unter Umständen wie den vorliegenden, ist es der Polizei gemäss Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG zudem unter anderem erlaubt, Zwang anzuwenden und die Widerstand leistende Person mit Fesseln zu sichern. Ebenfalls zulässig ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen bei Transporten. Zusätzlich wurde den Beschuldigten 1-6 durch die KESB mitgeteilt, den Auftrag, falls notwendig, mit dem nötigen Zwang durchzuführen.