16 Beschuldigten 1-6 hätten zu P.________ Zimmer geführt werden können, wo ihr erklärt worden sei, weshalb man sie mitnehmen würde. Die Situation sei erst eskaliert, als P.________ sich im Badezimmer habe einschliessen wollen. Dabei ist unbestritten, dass sie heftige physische und verbale Gegenwehr leistete. Daraufhin fingen auch die restlichen Familienmitglieder an, sich körperlich gegen die Beschuldigten 1-6 zu wehren. Wie bereits festgehalten, lassen die dokumentierten Verletzungen nicht auf ein unverhältnismässiges Handeln schliessen.