Bestritten werde allerdings die Verhältnismässigkeit «im engeren Sinne». Das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsverletzung stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Dadurch, dass P.________ vorliegend mehrfach geäussert habe, dass sie nicht ins Heim möchte, hätten Zwangsmassnahmen (Handschellen und Spuckhaube) nicht angewendet werden dürfen. Die dadurch erfolgten Rechtsgutverletzungen der körperlichen und psychischen Integrität, nicht nur von P.________, stünden dabei in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck.