14 StGB gerechtfertigt werde. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob das polizeiliche Vorgehen der Beschuldigten 1-6 gemäss rechtserheblichen Sachverhalt auch verhältnismässig war. 7.2.1 Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs des Polizeieinsatzes führen die Beschwerdeführer zutreffend aus, dass das Vorgehen der Beschuldigten 1-6 geeignet war, den Auftrag der KESB Oberaargau zu erfüllen. Es sei auch erforderlich gewesen, den Beteiligten Handschellen anzulegen. Bestritten werde allerdings die Verhältnismässigkeit «im engeren Sinne».