15 7. 7.1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG).