Ohnehin zeigen die Beschwerdeführer (auch) in der Beschwerde nicht auf, worin denn die «skrupellose Weise» und die «unmittelbare Lebensgefahr» bestanden haben sollen. 6.3 Der mutmasslich direkt an die Beschwerdekammer gestellte Antrag, es seien von den Beschuldigten die in der Covid App gespeicherten Daten über deren Test- und Genesungsstatus zu edieren, ist aufgrund seiner Irrelevanz somit abzuweisen.