6.2 Schon aufgrund des Umstandes, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zum fraglichen Zeitpunkt die Maskentragpflicht vergleichsweise wiederum eingeschränkt hatte, kann eine Gefährdung des Lebens durch Nichttragen einer Maske in der vorliegenden Konstellation nicht ernsthaft in Betracht fallen. Ohnehin zeigen die Beschwerdeführer (auch) in der Beschwerde nicht auf, worin denn die «skrupellose Weise» und die «unmittelbare Lebensgefahr» bestanden haben sollen.