der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der massgeblichen Fassung nicht als gesetzliche Grundlage für eine strafbare Handlung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine relevante gesetzliche Grundlage für eine Maskentragpflicht bestanden hat und sich die Beschuldigten 1-6 wegen Verletzung der Maskentragpflicht strafbar gemacht haben, selbst wenn sie nicht alle und durchwegs eine Maske getragen haben sollten. 6.2