Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] herrschte im öffentlichen Verkehr und in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maskentragpflicht, deren Verletzung mit Busse bestraft wurde (Art. 28 Bst. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Da der vorliegende Vorfall im privaten Raum stattgefunden hat, greifen die Art. 5 und 6 (i.V.m. Art. 28 Bst. e) der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der massgeblichen Fassung nicht als gesetzliche Grundlage für eine strafbare Handlung.