6. 6.1 Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten 1-6 die zum Zeitpunkt des Vorfalles am 6. Juli 2021 gegoltene Maskentragpflicht verletzt haben. Auf welche gesetzliche Grundlage sie sich bei der geltend gemachten Maskentragpflicht stützen, lässt sich weder der Strafanzeige noch der Beschwerde entnehmen. Gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Stand 26. Juni 2021) [Covid-19-Verordnung besondere Lage;