Ein Polizeieinsatz dürfte für ein 11-jähriges Kind in jedem Fall belastend sein, weshalb entsprechende Aussagen nicht geeignet sind, um die Verhältnismässigkeit zu beurteilen. Es ist somit auch nicht zu erwarten, dass die Aussagen von Q.________ am Ergebnis der Untersuchung etwas änderten. Mithin sind keine Beweismittel mehr erkennbar, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.