5.2 Ähnliches gilt für den Antrag auf Befragung der jüngeren Schwester Q.________. Folgt man den Schilderungen der Beteiligten über den Ablauf des Vorfalles, ist fraglich, ob Q.________ – nicht zuletzt aufgrund ihres Alters und des länger zurückliegenden Ereignisses – sachdienliche Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen kann, zumal sie nicht direkt am Geschehen beteiligt war. Ein Polizeieinsatz dürfte für ein 11-jähriges Kind in jedem Fall belastend sein, weshalb entsprechende Aussagen nicht geeignet sind, um die Verhältnismässigkeit zu beurteilen.