Selbst wenn also P.________ anlässlich einer Befragung angeben würde, sie wäre «brutal in die Badewanne geworfen» worden oder man hätte ihren Kopf hin und her geschlagen, wären ihre Aussagen kaum mit dem ärztlichen Befund in Einklang zu bringen. Es ist auch fraglich, ob P.________ angesichts ihrer damaligen emotionalen Verfassung und des längeren Zeitablaufs seit den Geschehnissen Aussagen machen könnte, die die Version der Beschwerdeführer stützten. Alsdann fragt sich, wie die Glaubwürdigkeit von P.________ allgemein zu beurteilen ist, zumal ihr widersprüchliches Verhalten schliesslich zum Polizeieinsatz geführt hatte.