Die Beschwerdeführer und Q.________ wurden schliesslich von den Handschellen befreit, woraufhin die Beschuldigten das Domizil wieder verliessen. Sowohl bei den Polizisten als auch bei den Mitgliedern der Familie X.________ wurden im Nachgang diverse Verletzungen (Kontusionen, Schürfungen, Hämatome, Kratzwunden etc.) festgestellt. Nach dem Vorfall erkrankte die Familie zudem an Corona.