Es kann auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden. Die von den Beschwerdeführern angezeigten Anschuldigungen werden zudem auch nicht durch die objektiven Beweismittel gestützt. Die Beschwerdekammer erachtet daher den folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 6. Juli 2021 begaben sich die Beschuldigten 1-6 zum Domizil der Beschwerdeführer. Nach anfänglicher Diskussion führte der Beschwerdeführer 1 die Beschuldigten 1 und 5 zu P.________, die sich in ihrem Zimmer aufhielt.